Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Der Abschluss des Hausmeister-Betreuungsvertrages erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende ohne Angaben von Gründen gekündigt werden, erstmalig nach einem Jahr. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
3. Einweisung in das Anwesen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderliche Schlüssel zu übergeben.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Hausbetreuungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen. Abweichungen van den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
5. Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im
Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen
Im Rahmen des Hausbetreuungsvertrages übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde nicht überschreitet. Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während den
6. Schäden und Mängel am betreuten Anwesen
Werden dem Auftragnehmer Schäden und Mängel am betreuten Anwesen bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meidung. Bei Heizungsausfall,
Wasserohrbruch. Lifteinschluss oder Stromunterbrechung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Einsatz eines Notdienstes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den
Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem Auftraggeber zukommen lassen.
Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerung erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen auf Grund gesonderter Beauftragung tätig. Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.
7. Leistungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser, sowie Strom für den Betrieb von Maschinen in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum für Materialien Geräte und Maschinen.
8. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige, objektive Feststellung der
Beanstandungen zu garantieren.
Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation unverzüglich mit der zuständigen Niederlassung Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen,
Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend, Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen
9. Vergütungen
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich ohne Skontoabzug spätestens zum 20. des laufenden Monats fällig (Zahlungseingang). Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, oder bei denen es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 2% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten.
Das Personal des Auftragnehmers ist zum Inkasso nicht berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.
10. Preisanpassungsklausel
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden
Leistungen ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderer Mehrleistungen zu fordern.
Zusätzlich kann der Auftragnehmer vierteljährlich eine Preisanpassung auf Basis der gültigen Inflationsrate vornehmen.
Die Anpassung kann erst ab dem 01. des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.
11. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen
Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden.
Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen entstanden sind oder Schäden auf Grund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn, oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden, wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend der Bedingungen seines Haftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach
beschränkt. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen unmittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. ist der Auftraggeber Nichtkaufmann,
wird der vorstehende Haftungsausschluss lediglich auf den Fall der leichten Fahrlässigkeit beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistur gen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
12. Abwerbung
Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der Auftragnehmer ist deshalb berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in der Höhe eines Halbjahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu fordern. Die Vertragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des Auftraggebers oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.
13. Schlussbestimmung
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmungen durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, weiche den Sinn und den Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.